Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Teilefertigung gelten für Geschäftskunden nicht für Privatkäufer
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thomas Flad mech. Werkstatt * Ebingerstr.20 * 72459 Albstadt
1. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, soweit sie zu unserem Nachteil von diesen Bedingungen abweichen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Die Preise gelten ab Werk ohne Fracht, bzw. Versandkosten und Verpackung. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 100/0 der Auftragsmenge behalten wir uns vor.
Alle Preise sind Netto-Preise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.
3. Zahlung wird nach 30 Tagen fällig. Die Zahlung hat kostenfrei auf das in unserer Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
4. An allen von uns bearbeiteten Werkstücken erwerben wir ein Unternehmerpfandrecht.
5. Bei Versendung der Werkstücke geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.
Wir versichern die Werkstücke nur auf ausdrücklichen Wunsch und bei Kostentragung durch den Auftraggeber.
6. Gewährleistung entfällt bei offensichtlichen Mängeln, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Abholung
gerügt werden.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Uns muss Gelegenheit zur Prüfung eventueller Beanstandungen gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
7. Unsere Haftung beschränkt sich auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Sie gilt nur für den unmittelbaren Schaden, weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung zustehender Ansprüche.
Werden verkaufte Gegenstände ganz oder teilweise verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, so daß auch die verarbeiteten Gegenstände unser Eigentum werden. Es wird vereinbart, dass der Käufer bei der Verarbeitung in unserem Auftrag tätig wird und daß das Eigentum an den hergestellten Fabrikaten mit ihrer Entstehung auf uns übergeht, dass aber der Käufer die hergestellte Ware für uns in Verwahrung zu nehmen hat.
Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Waren würden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes unserer Waren zu den fremden. Auch diese neuen Sachen sind für uns zu verwahren.
In beiden Fällen gilt die neue Sache als unsere Vorbehaltsware. Der Käufer ist berechtigt, die Ware oder die etwa aus der Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Sachen im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Wird die Ware oder das verarbeitete Produkt vor völliger Bezahlung weiterveräußert, so gehen sämtliche aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf entstandene Forderungen des Käufers in voller Höhe auf uns über. Der Käufer tritt diese Forderungen schon heute an uns ab. Er bleibt so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wenn und so weit der Wert unserer Sicherungen unsere Ansprüche insgesamt um mehr als 200/0 übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl zur Rückübertragung verpflichtet.
9. Die Fräs – Dreh und sonstigen Lohnarbeiten werden zu folgenden Bedingungen ausgeführt:
Die Anlieferung sowie die Rücklieferung von Werkstücken erfolgt auf Kosten und Risiko des Bestellers. Mit der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfrei geliefert wird.
Für Lötstellen kann keine Garantie übernommen werden.
Die Bearbeitungskosten werden, soweit es sich um Kleinstmengen handelt, nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Wenn Verzahnteile mit Maßfehlern in den Aufnahmemaßen angeliefert werden, behalten wir uns das Recht vor, die Teile entweder zur Nacharbeit zurückzusenden oder diese auf Wunsch gegen Berechnung nachzuarbeiten, falls dies in unserem Betrieb möglich ist.
Bei allen Innenräumarbeiten muss bei Werkzeugen, die nicht geführt sind mit einem Seitenverlauf des geräumten Profils gerechnet werden. Die Weiterbearbeitung der Teile darf nur vom geräumten Profil ausgehend erfolgen.
Das Risiko für Fertigungsausschuss muss vom Besteller getragen werden. Wenn bei Fräs- oder Drehbearbeitung - bedingt durch schlecht bearbeitbares Material oder mangelhafte Vorbearbeitung der zu bearbeitenden Teile - ein zusätzliches Schärfen der Verzahnungswerkzeuge erforderlich ist, so werden diese Kosten separat in Rechnung gestellt.
Falls infolge schlechter Vorarbeit oder Materialfehler an den zu verarbeitenden Teilen Bruch des Werkzeuges entsteht, so gehen diese Kosten ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
Sollten infolge eines Arbeitsfehlers bei Lohnarbeiten vom Auftraggeber beigestellte Werkstücke unbrauchbar werden, haften wir - ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - nur für die von uns ausgeführte Arbeit. Die Gewährleistung erfolgt durch Nachbesserung in der Weise, dass wir die gleiche Bearbeitung noch einmal ohne Berechnung durchführen, wenn uns neue Werkstücke angeliefert werden. Unsere Haftung ist - ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - auf die Höhe der in Rechnung gestellten Lohn kosten beschränkt.
Die von uns bearbeiteten Teile werden vor dem Verlassen unseres Hauses durch Stichproben geprüft. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur auf Grund besonderer Vereinbarung und gegen Berechnung der Mehrkosten. Diese Ausgangsprüfung entbindet den Auftraggeber (Empfänger des Gutes) nicht von seiner Verpflichtung zur Eingangsprüfung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.